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BVG-Urteil: Ungleichbehandlung verfassungswidrig

Grund zum Feiern! Vorgestern hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil vom 7. Juli 2009 veröffentlicht. Darin wird festgehalten, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nur dann verfassungsgemäß ist, wenn ein “hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt”.  Weiter heißt es: “Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus.”

Seit das Lebenspartnerschaftsgesetz am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, haben eingetragene Lebensparter zwar die gleichen Pflichte wie Verheiratete, aber lange nicht die gleichen Rechte. Insbesondere im Steuerrecht, beim Familienzuschlag und bei der Hinterbliebenenversorgung wurden homosexuelle Paare bisher bewusst benachteiligt, oft mit dem Verweis auf den in der Verfassung geforderten “besonderen Schutz der Ehe” (Art. 6, Abs. 1 GG) und der fadenscheinigen Argumentation, dass die heterosexuelle Ehe ja auf die Zeugung und Aufzucht von Kindern ausgelegt sei. Damit ist jetzt Schluss!

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